Info-Telegramm 2/22

Mrz 7, 2022 | Aktuelles

Erftverband erhält Förderbescheid für GKW Flerzheim

Der Erftverband plant die Erweiterung der kommunalen Kläranlage Rheinbach-Flerzheim an der Swist zur Membranbelebungsanlage mit Pulveraktivkohledosierung. Dafür werden vom Land Nordrhein-Westfalen 17,8 Mio. € zur Verfügung gestellt. Den Förderbescheid für den geplanten Umbau zur Membranbelebungsanlage überreichte Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser den Verantwortlichen des Erftverbandes Ende Februar bei einem Ortstermin. Anschließend besuchte die Ministerin die Anlage in Rheinbach, um sich ein Bild von den Hochwasserschäden vom Juli 2021 zu machen.

 

Baustellenführung in der Erftaue Euskirchen

Die Bauarbeiten in der Erftaue in Euskirchen sind bereits weit fortgeschritten. Die Renaturierung der Erft ist deutlich erkennbar und das Gewässer entwickelt sich bereits naturnah weiter. Daher veranstalten die Stadt Euskirchen und der Erftverband am Samstag, den 5. März um 14 Uhr gemeinsam eine Baustellenführung vor Ort. Bei der kostenlosen Führung werden Projektziele und Entwicklungen in der Erftaue erläutert und der Baufortschritt gezeigt. Es können max. 50 Personen teilnehmen. Anmeldung bis zum 3. März, 10 Uhr: baustellenfuehrung-erftaue@erftverband.de.

 

Die Beschränkung der Düngung auf einem Grundstück stellt keine Enteignung dar, sondern eine entschädigungslos zu duldende Inhaltsbestimmung des Grundstückseigentums

Der Bayrische Verwaltungsrechtshof hat entschieden, dass Beschränkungen der Düngemittelgabe auf einem Grundstück, das in einem sog. gelben oder roten Gebiet liegt, (VGH München, Urteil vom 31.01.2022 –  13a NE 21.2474) keine Enteignung zu sehen ist. Weil dem Grundwasser hiernach für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zukomme; sind Begrenzungen der Düngemittelgabe auf einem Grundstück als Inhalts- und Schrankenbestimmungen vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen wenn die Begrenzungen verhältnismäßig sind. Hinweis: Eine auch für NRW wichtige Entscheidung für Wasserversorger, die auch bei der Forderung nach Ausgleichszahlungen zu beachten ist.

 

Bürgerinformation zur Erft-Renaturierung Gymnich

Der Erftverband lädt am Donnerstag, den 10. März um 18 Uhr zur Bürgerinformation in die St. Seb. Bruderschaft Gymnich ein.

Nach der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sind viele Gymnicher Bürger*innen besorgt, ob durch die Renaturierung die Hochwassergefahr verschärft wird. Der Erftverband nimmt diese Sorgen sehr ernst. Bei der Informationsveranstaltung werden Hintergründe zu der geplanten Renaturierung vorgestellt und die Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Hochwasserschutzniveaus erläutert. Darüber hinaus werden Hintergründe zur Darstellung der Gefährdung von Gymnich in den Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln vorgestellt und diskutiert. Es können max. 200 Personen teilnehmen (2G-Regel+durchgehende Maskenpflicht). Anmeldung bis zum 8. März, 10 Uhr: pressestelle@erftverband.de

 

Renaturierung des Neffelbachs in Nörvenich

Der Erftverband plant in Nörvenich eine Renaturierung des Neffelbachs. Das Gewässer wird ab dem 2. Quartal 2022 südlich und nördlich der Burgstraße in Nörvenich in eine neue, mäandrierende Trasse verlegt. Für den Bau des neuen Gewässerbetts ist die Rodung von sieben Einzelbäumen notwendig, die im Februar durchgeführt wurde.

 

#Update Hochwasserschutzmaßnahme Veybachausbau Euskirchen

Nachdem der erste Bauabschnitt im Bereich der Alten Tuchfabrik fertiggestellt wurde, werden seit Anfang Februar die vorbereitenden Maßnahmen für den zweiten Bauabschnitt von Wißkirchen bis Euenheim durchgeführt. Unter anderem sind dies abschnittsweise Gehölzarbeiten im Umfeld des Veybachs im Bereich vom Abzweig des alten Umfluters westlich von Wißkirchen bis zur Johannesstraße in Euenheim. Der Baubeginn ist im Frühjahr geplant.

 

Betonsanierung KA Rheinbach

Im Rahmen einer Zustandserfassungen von Betonbauwerke auf der Kläranlage Rheinbach wurde Sanierungsbedarf festgestellt. Für die anstehenden Sanierungen müssen Instandsetzungskonzepte erstellt werden. Für die Erstellung des Instandsetzungskonzeptes wurde der Ingenieurauftrag vergeben.

 

Hochwasserschaden PW Niederdrees

Die komplette E-Technik einschl. der Verkabelung wurde vom Hochwasser beschädigt. Die komplette Verkabelung einschließlich Schaltanlagen war ist zu erneuern. Der Auftrag für diese Leistung wurde erteilt.

 

Weiterer Hochwasserschutzberatungstermin mit dem HKC

In enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und Kreisen hat der Erftverband Beratungstermine mit Expert*innen des HochwasserKompetenzCentrums (HKC) aus Köln organisiert. In Erftstadt, Bergheim, Zülpich, Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Swisttal und Rheinbach konnten sich interessierte Bürger*innen bereits Tipps für den hochwassersicheren Objektschutz von Wohn- und Geschäftshäusern holen. Neben Empfehlungen für bauliche Maßnahmen an Gebäuden werden auch Hinweise für die Verhaltensvorsorge ausgesprochen. Aufgrund der hohen Nachfrage wird es in Swisttal-Heimerzheim einen weiteren Beratungstermin am 31. März geben.

 

Die Umgestaltung eines Ufers von einer Böschung in einer Ufermauer kann einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau darstellen

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ähnlich wie das OVG NRW entschieden, dass die Umgestaltung einer Uferböschung in einer Ufermauer mit Wasserbausteinen in einer Größe von 0,8 x 0,8 x 0,6 m einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau darstellen kann (Urteil vom 15.12.2021 – 8 ZB 21.668), weil durch die mehrreihige Aufschichtung großer Wasserbausteine am Böschungsfuß und die Auffüllung des dahinterliegenden Geländes das Ufer von der natürlichen Trapezform hin zu einer befestigten Ufermauer umgestaltet und damit optisch erheblich verändert worden ist. Die Mauer ist nicht genehmigungsfähig, weil eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit gegeben ist, und zwar durch eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts einen zwingenden Versagungsgrund dar, so dass auf das Bedürfnis des Grundstückseigentümers nach Absicherung seines Grundstücks vor Hochwassergefahren nicht mehr ankam.  Hinweis: Die Entscheidung aus Bayern ist auch für Sachverhalte in NRW anwendbar.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Vorstandsbüro des Erftverbandes,
Bärbel Lambertz, 02271 88-1213
Jochen Birbaum, 02271 88-1158

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