Betrieb­liches Ein­glie­de­rungs­mana­gement (BEM)

Aug 27, 2021 | Karriere

WOFÜR BEM?

Ziel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.  Die Rückkehr an den Arbeitsplatz soll nach längerer Krankheit erleichtert werden.  Prävention spielt auch eine große Rolle.

Das BEM gilt für alle Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren. Dabei ist es unerheblich, ob diese Erkrankung an einem Stück oder in mehreren Phasen entstanden ist. ALLE Beschäftigten können ein BEM beantragen!

WER ist am BEM beteiligt?

Beim Erftverband ist zur Durchführung ein Integrationsteam eingesetzt, bestehend aus einem Arbeitgebervertreter, ein Personalratsmitglied, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung. Alle Teilnehmer können vom Betroffenen FREI GEWÄHLT werden. Der Arbeitgebervertreter ist der BEM-Koordinator. Er wird für diese Tätigkeit ausgebildet und ist mit der organisatorischen Abwicklung beauftragt. Er berät die Führungskräfte und begleitet die Betroffenen durch das Verfahren. Als Teil des Integrationsteams entwickelt er Lösungsvorschläge und achtet auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Wird der Datenschutz beachtet?

Alle Akteure des Integrationsteams unterliegen der Schweigepflicht. Vom BEM-Koordinator werden maßnahmenbezogene Angaben in einer BEM-Akte erfasst, auf die nur dieser Zugriff hat. Sie verleibt nach Abschluss des Verfahrens noch drei Jahre bei ihm und wird dann vernichtet. In der Personalakte wird lediglich eine Kopie des Einladungsschreibens, des Antwortbogens und/oder ein Vermerk über die fehlende Rückmeldung geführt.

BEM ist VERTRAUENSSACHE!

Es ist nicht immer angenehm über eigene Einschränkungen zu sprechen. Dennoch bittet das Integrationsteam alle Betroffenen, das BEM als Chance zu betrachten und diese nicht verstreichen zu lassen.

Meine GESUNDHEIT ist PRIVATSACHE!

Die eigene Gesundheit ist eine persönliche Angelegenheit. Sie betrifft allerdings auch den Arbeitsplatz, die Kolleginnen und Kollegen, somit hat die eigene Arbeitsunfähigkeit durchaus auch Auswirkungen auf die Anderen, den Arbeitgeber.

„Werde ich jetzt entlassen?“

Die Teilnahme am BEM ist grundsätzlich freiwillig. Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme ab, darf dies KEINE arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Kommt es jedoch im späteren Verlauf zu einer krankheitsbedingten Kündigung, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er ein BEM angeboten hat. Wurde dieses Angebot abgelehnt, kann das im Kündigungsfall nachteilig für den erkrankten Beschäftigten sein.

Muss ich zustimmen?

BEM basiert auf Vertrauen und der Mitarbeit aller Beteiligten. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung darf keine negativen Konsequenzen nach sich ziehen. Jeder Schritt des BEM bedarf der Zustimmung des Beschäftigten, er kann jederzeit seine Zustimmung widerrufen und das Verfahren abbrechen.

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