Erftverband Bergheim - 150Jahre Wasserwirtschaft für unsere Region

Spruchausschuss

Der Verband hat einen Spruchausschuss (§ 41 ErftVG). Er besteht aus einer/einem Vorsitzenden, die/der im Hauptamt Richter/in ist, sowie aus drei im höheren Dienst des Landes stehenden Beamten/innen und aus einer/einem Sachverständigen. Die Mitglieder des Spruchausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Die Aufgaben des Spruchausschusses sind in § 42 ErftVG beschrieben.

Der
Spruchausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten, soweit der Vorstand nicht abgeholfen hat:

  • Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 6 ErftVG)
  • Widerspruch gegen Inanspruchnahmeverfügungen (§ 8 Abs. 5 ErftVG)
  • Widersprüche gegen die Beitragsbescheide (§ 35 Abs. 3 ErftVG)
  • Streitigkeiten zur Beitragslast des Braunkohlenbergbaus (§ 37 ErftVG)
  • Streitigkeiten über zusätzliche Beiträge des Braunkohlenbergbaus zur Sonderrücklage (§ 38 Abs. 2 ErftVG)
  • Streitigkeiten aus der Beitreibung von Beiträgen gegen Pächter und Nutzungsberechtigte (§ 40 Abs. 3 ErftVG)
  • Widersprüche gegen Anordnungen, Bescheide und Maßnahmen nach den §§ 46 und 47 des ErftVG (§ 48 ErftVG)
  • Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) wurde das Widerspruchsverfahren in NRW bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft. Zuständig bleibt der Spruchausschuss für Drittwiderspruchssachen und für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung.

Anschrift:
Geschäftsstelle des
Spruchausschusses
Erftverband
Franz Peter Schiffer
Am Erftverband 6
50126 Bergheim

Email: franz-peter.schiffer@erftverband.de
Tel.: (02271) 88 1128
Fax: (02271) 88 1444