Der Verband hat einen Spruchausschuss (§ 41 ErftVG). Er besteht aus einer/einem Vorsitzenden, die/der im Hauptamt Richter/in ist, sowie aus drei im höheren Dienst des Landes stehenden Beamten/innen und aus einer/einem Sachverständigen. Die Mitglieder des Spruchausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Die Aufgaben des Spruchausschusses sind in § 42 ErftVG beschrieben.
Der Spruchausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten, soweit der Vorstand nicht abgeholfen hat:
Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) wurde das Widerspruchsverfahren in NRW bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft. Zuständig bleibt der Spruchausschuss für Drittwiderspruchssachen und für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung.
Anschrift:
Geschäftsstelle des Spruchausschusses
Erftverband
Franz Peter Schiffer
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
Email: franz-peter.schiffer@erftverband.de
Tel.: (02271) 88 1128
Fax: (02271) 88 1444