Erftverband Bergheim - 150Jahre Wasserwirtschaft für unsere Region

Erftverbandsgesetz
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Das neue Wasserhaushaltsgesetz

Vorgeschichte
Das Umweltgesetzbuch war politisches Ziel der letzten vier Bundesregierungen und ist auch Gegenstand der Wahlprogramme für die Bundestagswahl 2009 bei den großen politischen Parteien mit Ausnahme der CDU/CSU. Ziel des Umweltgesetzbuches war eine Verschlankung des als zersplittert empfundenen Umweltrecht. Anlagen sollten mit einer einzigen Genehmigung, der sogenannten Vorhabengenehmigung, genehmigt werden.

Das Problem war, dass der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz für das Wasser- und Naturschutzrecht hatte. Nach der Novelle des Grundgesetzes ist das Wasser- und Naturschutzrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit Ausnahme der Abweichungsgesetzgebungskompetenz der Länder hat der Bund also nunmehr deutlich mehr Kompetenzen. Trotzdem ist das Umweltgesetzbuch ein politischen Widerständen einzelner Wirtschaftszweige gescheitert. Übrig geblieben ist nunmehr das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts, dass am 06. September 2009 verkündet wurde und am 01. März 2010 in Kraft treten wird.

Das Gesetz ist ein Artikelgesetz mit 24 Artikeln, dessen Artikel 1 das neue WHG ist, bei dem Rest handelt es sich hauptsächlich um Folgeänderungen in anderen Gesetzen.

Wesentliche Änderungen für Wasserversorgungsunternehmer und Abwasserentsorgungsunternehmen:
• Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für bestehende wasserrechtliche Gestattungen. § 106 WHG bestimmt, dass bereits bestehende Gestattungen als Gestattungen nach neuem Recht fort gelten.

• Wie bisher bedarf eine Gewässerbenutzung der vorherigen Erlaubnis. Anders als vom Bundesgesetzgeber geplant, ist die wasserrechtliche Bewilligung im Grundsatz erhalten geblieben. Bundesrechtlich neu eingeführt wird die gehobene Erlaubnis, § 15 WHG.

• Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde. Sie darf nicht erteilt werden, wenn zwingende Versagungsgründe bestehen. Der bisherige § 6 Abs. 1 WHG ist nahezu unverändert in § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG übernommen worden. Außerdem darf die Erlaubnis nicht versagt werden, wenn ihre Erteilung gegen „Anforderungen“ oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verstoßen würde, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG.

• § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG besagt, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn sie zu schädlichen Gewässerveränderungen führen würde. Dieser Begriff ist ein zentraler Terminus,  der in § 3 Nr. 10 WHG definiert ist. Dieses aus dem früheren UGB-Entwurf übergeleitete Tatbestandsmerkmal ist gegeben bei Veränderungen von Gewässereigenschaften die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen die sich aus diesem Gesetz, aus einer Rechtsverordnung aufgrund des neuen WHG oder sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Es handelt sich hier also um rein wasserrechtliche Versagungsgründe.

• Die nicht wasserrechtlichen Versagungsgründe ergeben sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Wasserrechts und führen ebenfalls zu anzwingenden Versagungsgründen, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG.

• Liegt kein zwingender Versagungsgrund vor, kommt es auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens an. Wichtige Punkte sind hierbei die ortsnahe Wasserversorgung, die in § 50 Abs. 2 WHG festgelegt ist. Weitere wasserrechtliche Gestattungsformen sind die einfache Erlaubnis, die Zulassung vorzeitigen Beginn, alte Rechte sowie Planfeststellungsbeschlüsse.

• Die verfahrensrechtlichen Schritte sind weitgehend aus dem alten Recht übernommen worden. Insbesondere bei der Bewilligung und auch bei der gehobenen Erlaubnis müssen etwa betroffene Dritte vor der Erteilung der Gestattung beteiligt ist. Ist die Bewilligung oder gehobene Erlaubnis einmal erteilt, kann grundsätzlich die Beendigung der Gewässerbenutzung nicht mehr verlangt werden, § 16 Abs. 2 WHG.

• Erlaubnisse, auch gehobene, sind widerruflich. Das unterscheidet die Erlaubnis von der Bewilligung, die nach § 14 Abs. 1 WHG nur unter den Gründen des § 49 VwVfG widerrufen werden darf. Solange sich der Inhaber der Bewilligung an die „Spielre-geln“ der Gestattung hält, ist ein Widerruf nur gegen Entschädigung zulässig. Das er-gibt sich zumindest aus der Begründung zu § 18 WHG.

• Wie bisher können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit dies zur Sicherung der Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung erforderlich ist. Sie sind in §§ 51 ff WHG geregelt.

• Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung liegt nach wie vor bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das neue Wasserhaushaltgesetz schreibt also keine Privatisierung der Abwasserbeseitigung vor, verhindert diese aber auch nicht. Ob eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts möglich ist, entscheidet der Landesgesetzgeber und dieser hat dann auch die mit der Privatisierung verbundene Umsatzsteuerpflicht der Abwasserbeseitigung zu verantworten.

• Bundesrechtlich geregelt sind jetzt auch Indirekteinleiter. Die Einleitung in Kanalnetze sind genehmigungspflichtig, wenn die Einleiter unter einer der Anhänge zur Abwasserverordnung fällt. Unter anderem ist die Einleitungsgenehmigung zu versagen, wenn infolge der Einleitung die Kläranlage ihrer die an sie gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann. Setzen beispielsweise Bewirtschaftungsziele des Gewässers, in das die Kläranlage einleitet, besondere Pflichten fest, hat dies Auswirkung auf die Genehmigungsfähigkeit der Indirekteinleitung.

• Die Bewirtschaftung der Gewässer ist zum Einen in § 6 Abs. 1 WHG geregelt. Bewirtschaftungsziel ist unter anderem die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit für die öffentliche Wasserversorgung sowie der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gewässer. Die in § 1a Abs. 2 WHG enthaltene Jedermannspflicht, sorgsam mit dem Wasser umzugehen, ist im § 5 WHG wieder aufgenommen.

• Weitere Bewirtschaftungsziele ergeben sich aus der Wasserrahmenrichtlinie. Daher gibt es eigene Regelungen in §§ 33 ff WHG über die Mindestwasserführung, die Durchgängigkeit, die Wasserkraftnutzung, die Unterhaltung von Anlagen, sowie von Gewässerrandstreifen.

• Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind iN § 62 geregelt. Es gilt der Besorgnisgrundsatz und für sogenannte JGS-Anlagen zusätzlich das Gebot des bestmöglichen Schutzes der Gewässer. Das gilt auch außerhalb von Wasserschutzgebieten. Anforderungen führen also nicht zu Ausgleichsansprüche der Landwirte.

• Die Gewässeraufsicht ist im §§ 100 f WHG geregelt.

• Ein großer Wurf? Das Ziel des UGB ist nicht erreicht und ein neuer Anlauf ist ungewiss. Ab 01. März 2010 gibt es allerdings ein bundeseinheitliches Wasserrecht.

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