Erftverband Bergheim - 150Jahre Wasserwirtschaft für unsere Region

Verbandsrat

Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Zunächst entfallen auf die

Braunkohletagebau Logo

1.

Mitgliedergruppe Braunkohlentagebau

1 Mitglied

Elektrizitätswirtschaft Logo

2.

Mitgliedergruppe Elektrizitätswirtschaft

1 Mitglied

Städte und Gemeinden Logo

3.

Mitgliedergruppe kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden

2 Mitglieder

Kreise Logo

4.

Mitgliedergruppe Kreise

1 Mitglied

Wasserversorgung Logo

5.

Mitgliedergruppe Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung

1 Mitglied

Industrie Logo

6.

Mitgliedergruppe gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen

1 Mitglied

7.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes

5 Mitglieder


Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen 1 bis 6.

In der Satzung des Erftverbandes ist bestimmt, dass für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.

Der Verbandsrat ist vergleichbar mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die vergleichbar mit der Gesellschafterversammlung einer Aktiengesellschaft ist, gebunden.

Der Verbandsrat wählt den Vorstand und überwacht die Führung der Geschäfte. Er bestimmt den für personelle und soziale Angelegenheiten des Erftverbandes zuständigen Leiter, der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt werden darf.

Im übrigen beschließt der Verbandsrat über:

  1. seine Geschäftsordnung
  2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  3. den Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Vorstand.
  4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung
  5. die übrigen Zuständigkeiten der Abteilungsleiter innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten
  6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen

In folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung des Verbandsrates erforderlich:

  1. Entwürfe der Übersichten
  2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen
  3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung der Entschädigung
  4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren
  5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes
  6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung
  7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, Eintritt in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände oder Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe
  8. Abschluss und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten
  9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen
  10. Festsetzung von Zwangsmitteln
  11. Bestellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes
  12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet
  13. Entwurf des Haushaltsplans, seiner Nachträge und des Finanzplanes oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen