Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
Zunächst entfallen auf die
| 1. | Mitgliedergruppe Braunkohlentagebau | 1 Mitglied |
| 2. | Mitgliedergruppe Elektrizitätswirtschaft | 1 Mitglied |
| 3. | Mitgliedergruppe kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden | 2 Mitglieder |
| 4. | Mitgliedergruppe Kreise | 1 Mitglied |
| 5. | Mitgliedergruppe Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung | 1 Mitglied |
| 6. | Mitgliedergruppe gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen | 1 Mitglied |
7. | Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes | 5 Mitglieder |
Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen 1 bis 6.
In der Satzung des Erftverbandes ist bestimmt, dass für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.
Der Verbandsrat ist vergleichbar mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die vergleichbar mit der Gesellschafterversammlung einer Aktiengesellschaft ist, gebunden.
Der Verbandsrat wählt den Vorstand und überwacht die Führung der Geschäfte. Er bestimmt den für personelle und soziale Angelegenheiten des Erftverbandes zuständigen Leiter, der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt werden darf.
Im übrigen beschließt der Verbandsrat über:
In folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung des Verbandsrates erforderlich: