Erftverband Bergheim - 150Jahre Wasserwirtschaft für unsere Region

Mitgliedschaft

Die Regelungen über die Mitgliedschaft im Erftverband finden sich umfassend und abschließend im § 6 des Erftverbandgesetzes (ErftVG). Aus den Absätzen 1 Ziffer 6a, 2 und 5 ergibt sich die Notwendigkeit, näheres zur Mitgliedschaft in der Satzung des Verbands zu regeln. Diese Bestimmungen zur Mitgliedschaft finden sich in § 3 der Satzung.

Der Verband führt ein Verzeichnis der Mitglieder, das jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Verbandsgeschäftsstelle in Bergheim, zur Einsicht offen steht.

Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann Widerspruch beim Spruchausschuss des Verbands eingelegt werden.

Weiterführende Links:
[Erftverbandsgesetz (ErftVG)]
[Satzung]