| 1. | die jeweiligen Eigentümer der im Erftverbandsgebiet gelegenen Braunkohlenbergwerke, und zwar der | |||||||||||
a) | unverritzten Felder (bereits im Eigentum des Bergbaues aber noch nicht berührt) | ||||||||||||
b) | betriebenen Bergwerke einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten | ||||||||||||
c) | stillgelegten Bergwerke mit ihren Einrichtungen einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten | ||||||||||||
| 2. | die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von wenigstens 50.000 kW, | |||||||||||
| 3. | kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden, die ganz oder teilweise im Erftverbandsgebiet liegen. | |||||||||||
| 4. | Kreise, soweit sie ganz oder teilweise im Erftverbandsgebiet liegen. | |||||||||||
| 5. | Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Erftverbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen. | |||||||||||
| 6. | a) | die jeweiligen Eigentümer aller im Erftverbandsgebiet gelegenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen und Betriebe, die eine bestimmte Menge (die Menge ist in der Erftverbandssatzung festgelegt) | ||||||||||
- | Grundwasser fördern, Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen. | ||||||||||||
- | Abwasser einschließlich Kühlwasser unmittelbar in Gewässer des Verbandsgebietes einleiten. | ||||||||||||
b) | gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen und Unternehmungen des Verbandes | ||||||||||||
- | verursachen, | ||||||||||||
- | erschweren, | ||||||||||||
- | zu erwarten haben oder | ||||||||||||
- | von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; | ||||||||||||
sofern diese Unternehmen und jeweiligen Eigentümer keine Mitglieder nach Nummer 1, 2, 5 und 6a sind. | |||||||||||||
| 7. | die Erftfischereigenossenschaft Bergheim. | |||||||||||
Auf Antrag werden in den vorgenannten Fällen auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes (in den Gruppen 1 bis 6) aufgenommen. | |||||||||||||