Erftverband Bergheim - 150Jahre Wasserwirtschaft für unsere Region

Mitgliedergruppen des Erftverbands

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1.

die jeweiligen Eigentümer der im Erftverbandsgebiet gelegenen Braunkohlenbergwerke, und zwar der

a)

unverritzten Felder (bereits im Eigentum des Bergbaues aber noch nicht berührt)

b)

betriebenen Bergwerke einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten

c)

stillgelegten Bergwerke mit ihren Einrichtungen einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten

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2.

die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von wenigstens 50.000 kW,

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3.

kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden, die ganz oder teilweise im Erftverbandsgebiet liegen.

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4.

Kreise, soweit sie ganz oder teilweise im Erftverbandsgebiet liegen.

Wasserversorgung

5.

Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Erftverbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen.

Industrie

6.

a)

die jeweiligen Eigentümer aller im Erftverbandsgebiet gelegenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen und Betriebe, die eine bestimmte Menge (die Menge ist in der Erftverbandssatzung festgelegt)

-

Grundwasser fördern, Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen.

-

Abwasser einschließlich Kühlwasser unmittelbar in Gewässer des Verbandsgebietes einleiten.

b)

gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen und Unternehmungen des Verbandes

-

verursachen,

-

erschweren,

-

zu erwarten haben oder

-

von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben;

sofern diese Unternehmen und jeweiligen Eigentümer keine Mitglieder nach Nummer 1, 2, 5 und 6a sind.

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7.

die Erftfischereigenossenschaft Bergheim.


Außerhalb des Verbandsgebietes sind auch Mitglieder des Erftverbands (in den vorgenannten Gruppen 1 bis 6) die Eigentümer und Gebietskörperschaften oder Unternehmen

a)

die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern oder

b)

die Wasser aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder

c)

deren Aufgaben und Pflichten der Verband auf Beschluss der Delegiertenversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde übernommen hat.

Auf Antrag werden in den vorgenannten Fällen auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes (in den Gruppen 1 bis 6) aufgenommen.

Die Mitgliedschaft setzt in bestimmten Fällen voraus, dass in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist. Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt seine Mitgliedschaft.

Mitglieder des Verbandes sind in bestimmten Fällen auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die infolge von Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse den Bedarf an Wasser ganz oder teilweise vom Braunkohlenbergbau erhalten.

Die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder wird durch die Satzung geregelt.