Die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen stellen derzeit ihre Eröffnungsbilanzen nach § 92 der Gemeindeordnung auf. In diesem Zusammenhang vertritt das Innenministerium die Auffassung, dass die Mitgliedschaften der Gemeinden in sondergesetzlichen Verbänden, z.B. die im Erftverband, zu bilanzieren seien. Dementsprechend fordern die Bezirksregierungen sie zur Bilanzierung auf.
Diese Auffassung ist falsch. Die Mitgliedschaft im Erftverband darf nicht bilanziert werden. Die Bilanzierung wäre rechtswidrig,
• Nach § 33 der Gemeindehaushaltverordnung ist ein „Vermögensgegenstand ... in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieses selbstständig verwertbar ist. Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen“.
Das ist nicht der Fall. Die Gemeinden haben kein Eigentum an den Anlagen des Verbandes, auch kein wirtschaftliches. Sie gehören vielmehr dem Verband. Daher beruhen die Mitgliedschaftsrechte der Gemeinde beruhen auch nicht auf Miteigentum. Hintergrund ist vielmehr, dass die Vertreter der Gemeinden bei für die Gemeinden wichtigen Entscheidungen des Erftverbandes mitwirken sollen.
Diese Rechte sind daher nicht verwertbar, sie könnten beispielsweise nicht an der Börse verkauft werden. Sie sind vielmehr durch die Lage der Gemeinde im Verbandsgebiet begründet. Sie unterscheiden sich schon deshalb von bilanzierbaren Anteilen beispielsweise an einer GmbH oder AG.
Eine Bilanzierung von Anlagen des Erftverbandes seitens der Gemeinde würde vielmehr zu einer doppelten Bilanzierung bei der Gemeinde und dem Erftverband führen.
• Der Erftverband nimmt auch keine Aufgaben seiner Mitgliedsgemeinden wahr. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist zwischen Gemeinde und Erftverband aufgeteilt. Der Gesetzgeber hat ihm seit mehr als 50 Jahren Aufgaben der Abwasserbeseitigung zugewiesen. Das ist keine Übertragung von Aufgaben der Gemeinde auf den Erftverband, sondern eine gesetzliche Aufgabenzuweisung. Er nimmt seine eigenen Aufgaben wahr, nicht solche der Gemeinde. Daher dienen Anlagen des Erftverbandes nicht der Erfüllung von Aufgaben seiner Mitgliedsgemeinden.
• Das Innenministerium stützt seine Auffassung auf die bilanzrechtliche Bewertung von Mitgliedschaften der Gemeinden in Zweckverbänden. Diese seien als Beteiligung anzusetzen. Der Erftverband will diese Rechtsansicht nicht bewerten. Zweckverbände sind allerdings etwas anderes als sondergesetzliche Verbände. Zweckverbände sind in der Regel freiwillige Zusammenschlüsse, die Mitgliedschaft in sondergesetzlichen Verbänden dagegen durch Gesetz infolge der Lage oder durch wasserwirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten im Verbandsgebiet begründet. Daher kann ein Vergleich von Zweckverbänden mit sondergesetzlichen Verbänden eine Bilanzierungspflicht der Mitgliedschaftsrechte nicht begründen.
• Die Wertung von Mitgliedschaftsrechten als Miteigentumsanteil hätte gravierende ordnungspolitische Folgen für die Arbeit der sondergesetzlichen Wasserverbände. Denn die private Entsorgungswirtschaft lässt die Auffassung vertreten, die Zuweisung der Abwasserbeseitigung auf sondergesetzliche Verbände ohne Ausschreibung verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, da sie gemischt-wirtschaftliche Untenehmen seien. Sie begründet ihre Auffassung unter anderem damit, dass die Mitgliedsgemeinden „Anteile“ an sondergesetzlichen Wasserverbänden hätten.
Der Erftverband rät daher seinen Mitgliedsgemeinden, ihre Mitgliedschaftsrechte im Erftverband nicht zu bilanzieren.
Nachtrag vom 07.10.2008: Nach einer Intervention einiger Wasserverbände, auch des Erftverbands, hat das Innenministerium seine Auffassung revidiert. In einem Erlass stellt das Ministeriums klar, dass die Mitgliedschaft rechtlich nicht bilanziert werden dürfe.