Wenn Sie eine Gewässerbenutzung beabsichtigen, so ist diese in der Regel genehmigungspflichtig. Zu Gewässerbenutzungen zählen unter anderem Einleitungen - z.B. Ableitungen von Regenwasser in ein Gewässer - und Entnahmen - z.B. zur Gartenbewässerung mit einer Pumpe, Wärmepumpen usw. Zuständig für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen ist die Untere Wasserbehörde Ihres Kreises. Der Erftverband steht als Träger öffentlicher Belange den Unteren Wasserbehörden beratend zur Seite. Er erteilt selbst jedoch keine wasserrechtlichen Genehmigungen.
Hinweise für die Gestaltung von Einleitstellen:
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Diese Liste ist nicht erschöpfend. Außerdem ist bei jeder Planung zu prüfen, inwiefern die Örtlichkeit Abweichungen davon erforderlich macht. Die Hinweise gelten erfahrungsgemäß für die meisten Einleitstellen, sind jedoch kein Ersatz für eine genaue Betrachtung der örtlichen Randbedingungen. Fragen zur Menge und Qualität des einzuleitenden Wassers lassen sich nicht pauschal, aber gerne im direkten Kontakt mit dem Erftverband beantworten. Ein Genehmigungsantrag an die zuständige Kreisverwaltung ist in jedem Fall unerlässlich.
Wasserentnahme aus Gewässern:
Auch die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme bildet das Schöpfen. Daher dürfen Sie im Rahmen des Gemeingebrauchs Wasser aus einem Gewässer entnehmen - etwa um damit Ihren Garten zu bewässern - wenn Sie dazu Eimer oder Gießkanne verwenden. Sobald Sie zur Entnahme jedoch eine Pumpe benutzen, bedarf dies in der Regel einer Genehmigung, die Sie bei Ihrem Kreis beantragen müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Volker Gimmler (02271) 88-1291